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Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Der an national und international anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung ausgerichtete Deutsche Corporate Governance Kodex (»Kodex«) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Der Kodex verfolgt das Ziel, das Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Dazu enthält der Kodex neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts und Anregungen (sogenannten „Kann-Vorschriften“) eine Reihe von Empfehlungen (sogenannte „Soll-Vorschriften“). Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde. Wird von den Empfehlungen abgewichen, ist begründet darzustellen, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ab:

„Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG erklären, dass den Empfehlungen und Anregungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« (»DCGK«) zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 15. Mai 2012 grundsätzlich entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die in den nachstehenden Ziffern enthaltenen Empfehlungen des Kodex wurden, wie nachstehend dargestellt und begründet, ganz oder teilweise nicht eingehalten.

Gem. Ziffer 2.3.2 DCGK soll die Gesellschaft allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Erfüllung dieser Bestimmung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, hat die Gesellschaft im letzten Geschäftsjahr vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen; alle Unterlagen wurden aber ressourcenschonend rechtzeitig im Internet veröffentlicht. Abweichend von der Empfehlung des DCGK wird dies auch im Geschäftsjahr 2013 so gehandhabt werden.

Gem. Ziffer 3.8 Satz 5 DCGK soll, wenn eine D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat abgeschlossen wird, ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds vereinbart werden. In Bezug auf die Aufsichtsräte wird durch die Gesellschaft bislang von den Vorgaben der Ziffer 3.8 DCGK dahingehend abgewichen, dass zwar beginnend ab dem 01. April 2012 eine D&O-Versicherung unterhalten wird, diese jedoch nicht den empfohlenen Selbstbehalt enthält. Daher wird bislang insoweit von Ziffer 3.8 DCGK abgewichen.

Gem. Ziffer 4.1.5 DCGK soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. In der Vergangenheit wurden bei der Besetzung bereits die relevanten Aspekte berücksichtigt. Angesichts der angespannten Geschäftssituation des Unternehmens wurden im Geschäftsjahr 2012 alle Personalmaßnahmen unter sehr schwierigen Bedingungen realisiert. Aspekte der „Diversity“ werden zwar im Personalprozess berücksichtigt, konnten aber bisher angesichts dieser Schwierigkeiten nicht in allen Bereichen in reale Ergebnisse umgesetzt werden, insbesondere weil die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2012 eine Umstrukturierung durchgeführt hat. Aufgrund der geringen Unternehmensgröße, der flachen Hierarchie sowie der Tatsache, dass keine Veränderungen in Führungspositionen für 2013 beabsichtigt sind, wird der Diversity-Aspekt und die angemessene Berücksichtigung von Frauen zwar im Personalprozess berücksichtigt, jedoch voraussichtlich für 2013 nicht angemessen umgesetzt werden können.

Gem. Ziffer 4.2.1 DCGK soll der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder regeln. Der Vorstand der ItN Nanovation AG besteht seit dem 13. März 2012 aus zwei Personen. Es gibt eine Geschäftsordnung des Vorstands. Somit wird seitdem den Empfehlungen der Ziffer 4.2.1 DCGK entsprochen.

Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Da die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen, ist es die Auffassung des Aufsichtsrats, dass das Interesse der derzeitigen Vorstandsmitglieder an einer Wahrung ihrer Privatsphäre Vorrang gegenüber einer Auflistung der Nebenleistungen hat.

Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Der Vorstand der ItN Nanovation AG besteht seit dem 13. März 2012 aus zwei Personen. Der Aufsichtsrat hat sich im Geschäftsjahr 2012 keine Nachfolgeplanung implementiert, da der Fokus im Geschäftsjahr 2012 die Sanierung, Neuausrichtung und Restrukturierung der Gesellschaft war. Der Aufsichtsrat wird sich mit den Fragen der Nachfolgeplanung sowie der Diversity in der Zusammensetzung des Vorstands auseinandersetzen, sobald die Geschäftschancen der Gesellschaft sich weiter konkretisiert haben.

Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festsetzen. Dies ist bisher nicht geschehen. Da die derzeitigen Vorstandsmitglieder auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, sich bzgl. etwaiger zukünftiger Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.

Gem. Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen, u. a. die Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses veranlassen. Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG derzeit lediglich aus drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet. Da keine Ausschüsse bestehen, kann – abweichend von Ziffer 5.2 Abs. 2 DCGK – kein Vorsitz in Ausschüssen bestehen.

Gem. Ziffer 5.4.1 DCGK ist der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Der Aufsichtsrat teilt die mit der Wahl durch die Hauptversammlung zum Ausdruck kommende Auffassung, dass der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Besetzung die zu stellenden Anforderungen auch im Hinblick auf die erforderliche Vielfalt erfüllt. Durch die Wahl der Hauptversammlung wurde dabei im Geschäftsjahr 2012 die Internationalisierung des Aufsichtsrats verglichen mit den Vorjahren gestärkt. Der Aufsichtsrat prüft vor dem Hintergrund der Entwicklung der Gesellschaft und des sich dadurch wandelnden Anforderungsprofils an den Aufsichtsrat seine Zusammensetzung laufend. Da diese Prüfung weiterhin andauert, wird vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK in Bezug auf die geforderte Vielfalt (Diversity) erklärt.

Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit hinsichtlich seiner eigenen Zusammensetzung wie auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands Aspekte der Vielfalt und Unabhängigkeit besonders berücksichtigt. Angesichts der besonderen Anforderungen der laufenden Restrukturierung der Gesellschaft sieht der Aufsichtsrat vorerst von einer formalen Festlegung von Zielen für seine Zusammensetzung ab. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats für die derzeitige Situation der Gesellschaft sehr sinnvoll und angemessen ist. Da es sich bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats um drei kaufmännisch ausgebildete und erfahrene Mitglieder handelt, erscheint die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der derzeitigen finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen und – auch wenn es sich dabei um drei männliche Personen handelt – insoweit nicht nachteilig. Da die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen werden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil kein Grund ersichtlich ist, sich bzgl. zukünftiger Mitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.

Gem. Ziffer 5.4.5 Abs. 2 DCGK nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bilden sich laufend fort. Derzeit ist teilweise noch unklar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Umfang der Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gesellschaft als angemessen im Sinne der inzwischen bestehenden Anforderungen angesehen werden kann. Deshalb wird wie im Vorjahr – vorsorglich – eine Abweichung von Ziffer 5.4.5 Abs. 2 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 erklärt.

Gem. Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einhaltung dieser Fristen wäre für die Gesellschaft vor dem Hintergrund der Art des Geschäftes und der finanziellen Situation der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden. Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine zügige Erstellung der Berichte und des Abschlusses, regelmäßig werden dabei die Fristen der Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK jedoch nicht eingehalten.“

Saarbrücken, Dezember 2012
ItN Nanovation AG

Für den Vorstand
Dr. Christoph Weiß

Für den Aufsichtsrat
Marco Beckmann

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