Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Der an national und international anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung ausgerichtete Deutsche Corporate Governance Kodex (»Kodex«) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Der Kodex verfolgt das Ziel, das Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Dazu enthält der Kodex neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts und Anregungen (sogenannten „Kann-Vorschriften“) eine Reihe von Empfehlungen (sogenannte „Soll-Vorschriften“). Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde. Wird von den Empfehlungen abgewichen, ist begründet darzustellen, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ab:
„Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG erklären, dass den Empfehlungen und Anregungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« (»DCGK«) zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 15. Mai 2012 grundsätzlich entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die in den nachstehenden Ziffern enthaltenen Empfehlungen des Kodex wurden, wie nachstehend dargestellt und begründet, ganz oder teilweise nicht eingehalten.
Gem. Ziffer 2.3.2 DCGK soll die Gesellschaft allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Erfüllung dieser Bestimmung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, hat die Gesellschaft im letzten Geschäftsjahr vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen; alle Unterlagen wurden aber ressourcenschonend rechtzeitig im Internet veröffentlicht. Abweichend von der Empfehlung des DCGK wird dies auch im Geschäftsjahr 2013 so gehandhabt werden.
Gem. Ziffer 3.8 Satz 5 DCGK soll, wenn eine D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat abgeschlossen wird, ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds vereinbart werden. In Bezug auf die Aufsichtsräte wird durch die Gesellschaft bislang von den Vorgaben der Ziffer 3.8 DCGK dahingehend abgewichen, dass zwar beginnend ab dem 01. April 2012 eine D&O-Versicherung unterhalten wird, diese jedoch nicht den empfohlenen Selbstbehalt enthält. Daher wird bislang insoweit von Ziffer 3.8 DCGK abgewichen.
Gem. Ziffer 4.1.5 DCGK soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. In der Vergangenheit wurden bei der Besetzung bereits die relevanten Aspekte berücksichtigt. Angesichts der angespannten Geschäftssituation des Unternehmens wurden im Geschäftsjahr 2012 alle Personalmaßnahmen unter sehr schwierigen Bedingungen realisiert. Aspekte der „Diversity“ werden zwar im Personalprozess berücksichtigt, konnten aber bisher angesichts dieser Schwierigkeiten nicht in allen Bereichen in reale Ergebnisse umgesetzt werden, insbesondere weil die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2012 eine Umstrukturierung durchgeführt hat. Aufgrund der geringen Unternehmensgröße, der flachen Hierarchie sowie der Tatsache, dass keine Veränderungen in Führungspositionen für 2013 beabsichtigt sind, wird der Diversity-Aspekt und die angemessene Berücksichtigung von Frauen zwar im Personalprozess berücksichtigt, jedoch voraussichtlich für 2013 nicht angemessen umgesetzt werden können.
Gem. Ziffer 4.2.1 DCGK soll der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder regeln. Der Vorstand der ItN Nanovation AG besteht seit dem 13. März 2012 aus zwei Personen. Es gibt eine Geschäftsordnung des Vorstands. Somit wird seitdem den Empfehlungen der Ziffer 4.2.1 DCGK entsprochen.
Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Da die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen, ist es die Auffassung des Aufsichtsrats, dass das Interesse der derzeitigen Vorstandsmitglieder an einer Wahrung ihrer Privatsphäre Vorrang gegenüber einer Auflistung der Nebenleistungen hat.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Der Vorstand der ItN Nanovation AG besteht seit dem 13. März 2012 aus zwei Personen. Der Aufsichtsrat hat sich im Geschäftsjahr 2012 keine Nachfolgeplanung implementiert, da der Fokus im Geschäftsjahr 2012 die Sanierung, Neuausrichtung und Restrukturierung der Gesellschaft war. Der Aufsichtsrat wird sich mit den Fragen der Nachfolgeplanung sowie der Diversity in der Zusammensetzung des Vorstands auseinandersetzen, sobald die Geschäftschancen der Gesellschaft sich weiter konkretisiert haben.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festsetzen. Dies ist bisher nicht geschehen. Da die derzeitigen Vorstandsmitglieder auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, sich bzgl. etwaiger zukünftiger Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen, u. a. die Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses veranlassen. Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG derzeit lediglich aus drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet. Da keine Ausschüsse bestehen, kann – abweichend von Ziffer 5.2 Abs. 2 DCGK – kein Vorsitz in Ausschüssen bestehen.
Gem. Ziffer 5.4.1 DCGK ist der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Der Aufsichtsrat teilt die mit der Wahl durch die Hauptversammlung zum Ausdruck kommende Auffassung, dass der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Besetzung die zu stellenden Anforderungen auch im Hinblick auf die erforderliche Vielfalt erfüllt. Durch die Wahl der Hauptversammlung wurde dabei im Geschäftsjahr 2012 die Internationalisierung des Aufsichtsrats verglichen mit den Vorjahren gestärkt. Der Aufsichtsrat prüft vor dem Hintergrund der Entwicklung der Gesellschaft und des sich dadurch wandelnden Anforderungsprofils an den Aufsichtsrat seine Zusammensetzung laufend. Da diese Prüfung weiterhin andauert, wird vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK in Bezug auf die geforderte Vielfalt (Diversity) erklärt.
Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit hinsichtlich seiner eigenen Zusammensetzung wie auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands Aspekte der Vielfalt und Unabhängigkeit besonders berücksichtigt. Angesichts der besonderen Anforderungen der laufenden Restrukturierung der Gesellschaft sieht der Aufsichtsrat vorerst von einer formalen Festlegung von Zielen für seine Zusammensetzung ab. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats für die derzeitige Situation der Gesellschaft sehr sinnvoll und angemessen ist. Da es sich bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats um drei kaufmännisch ausgebildete und erfahrene Mitglieder handelt, erscheint die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der derzeitigen finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen und – auch wenn es sich dabei um drei männliche Personen handelt – insoweit nicht nachteilig. Da die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen werden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil kein Grund ersichtlich ist, sich bzgl. zukünftiger Mitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.4.5 Abs. 2 DCGK nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bilden sich laufend fort. Derzeit ist teilweise noch unklar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Umfang der Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gesellschaft als angemessen im Sinne der inzwischen bestehenden Anforderungen angesehen werden kann. Deshalb wird wie im Vorjahr – vorsorglich – eine Abweichung von Ziffer 5.4.5 Abs. 2 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 erklärt.
Gem. Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einhaltung dieser Fristen wäre für die Gesellschaft vor dem Hintergrund der Art des Geschäftes und der finanziellen Situation der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden. Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine zügige Erstellung der Berichte und des Abschlusses, regelmäßig werden dabei die Fristen der Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK jedoch nicht eingehalten.“
Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG gemäß § 161 AktG
zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Der an national und international anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung ausgerichtete Deutsche Corporate Governance Kodex (»Kodex«) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Der Kodex verfolgt das Ziel, das Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Dazu enthält der Kodex neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts und Anregungen (sogenannten „Kann-Vorschriften“) eine Reihe von Empfehlungen (sogenannte „Soll-Vorschriften“). Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde. Wird von den Empfehlungen abgewichen, ist begründet darzustellen, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ab:
„Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG erklären, dass den Empfehlungen und Anregungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« (»DCGK«) zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 26. Mai 2010 grundsätzlich entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die in den nachstehenden Ziffern enthaltenen Empfehlungen des Kodex wurden, wie nachstehend dargestellt und begründet, ganz oder teilweise nicht eingehalten.
Gem. Ziffer 2.3.2 DCGK soll die Gesellschaft allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Erfüllung dieser Bestimmung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, hat die Gesellschaft im letzten Geschäftsjahr vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen; alle Unterlagen wurden aber ressourcenschonend rechtzeitig im Internet veröffentlicht. Abweichend von der Empfehlung des DCGK wird dies auch im Geschäftsjahr 2012 so gehandhabt werden.
Gem. Ziffer 2.3.3 DCGK soll die Gesellschaft ihre Aktionäre bei der Briefwahl unterstützen. Die ItN Nanovation AG sieht wie in der Vergangenheit für die Hauptversammlung von der Möglichkeit der Briefwahl ab. Angesichts der angespannten Finanzlage der Gesellschaft, der Aktionärsstruktur und der in den letzten Jahren gegebenen hohen Präsenz auf der Hauptversammlung stünde der entstehende Mehraufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Stimmbeteiligung durch Briefwahl. Auch bietet die Briefwahl gegenüber der von der ItN Nanovation AG auch in der Vergangenheit stets angebotenen schriftlichen Stimmrechtsvertretung den Aktionären bei der persönlichen Wahrnehmung ihrer Rechte keinen Mehrwert, der die damit verbundenen Mehrkosten angesichts der Finanzlage des Unternehmens rechtfertigen würde.
Gem. Ziffer 3.8 DCGK ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Aufgrund der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführten Änderungen des Aktiengesetzes und des Corporate Governance Kodex wurde der Selbstbehalt für die Vorstände im Rahmen der D&O-Versicherung auf das geforderte Maß angehoben.
In Bezug auf die Aufsichtsräte wird durch die Gesellschaft bislang von den Vorgaben der Ziffer 3.8 DCGK dahingehend abgewichen, dass keine D&O-Versicherung mit dem im DCGK vorgesehenen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder unterhalten wird. Die Gesellschaft war früher der Auffassung, dass ein solcher Selbstbehalt nicht geeignet sei, die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Aufsichtsratsmitglieder zu steigern, die bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsbewusst und im Interesse der Gesellschaft handeln. Diese Auffassung hat die Gesellschaft in ihrer Hauptversammlung vom 29. Juni 2011 revidiert und eine Anpassung der Satzung dahingehend beschlossen, dass die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz stellt, insbesondere in Form einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit mit angemessener Selbstbeteiligung. Derzeit wird noch mit mehreren Versicherungen verhandelt. Eine Anpassung der Versicherung ist bisher noch nicht erfolgt. Über die konkrete Höhe der dabei festzulegenden bzw. zu vereinbarenden Selbstbeteiligung ist noch nicht entschieden. Daher wird bislang insoweit von Ziffer 3.8 DCGK abgewichen.
Gem. Ziffer 4.1.5 DCGK soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. In der Vergangenheit wurden bei der Besetzung bereits die relevanten Aspekte berücksichtigt. Angesichts der angespannten Geschäftssituation des Unternehmens wurden im Geschäftsjahr 2011 alle Personalmaßnahmen unter sehr schwierigen Bedingungen realisiert. Aspekte der „Diversity“ werden zwar im Personalprozess berücksichtigt, konnten aber bisher angesichts dieser Schwierigkeiten nicht in allen Bereichen in reale Ergebnisse umgesetzt werden, insbesondere weil die Gesellschaft gerade in der Krise bemüht gewesen ist, eine möglichst große personelle Kontinuität zu wahren und faktisch kaum neue Mitarbeiter eingestellt hat.
Gem. Ziffer 4.2.1 DCGK soll der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand der ItN Nanovation AG bestand im gesamten Geschäftsjahr 2011 aus nur einer Person. Angesichts der noch andauernden Restrukturierung der Gesellschaft und den sich daraus ergebenden besonderen Aufgaben erscheint der Verzicht auf einen mehrgliedrigen Vorstand derzeit angemessen. Der Aufsichtsrat wird eine Ergänzung des Vorstands weiterhin regelmäßig prüfen, hat aber im Geschäftsjahr 2011 insbesondere auch aus Kostengesichtspunkten nach eingehender Prüfung von einer mehrköpfigen Besetzung des Vorstands abgesehen.
Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Da die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen, ist es die Auffassung des Aufsichtsrats, dass das Interesse des derzeitigen Alleinvorstands an einer Wahrung seiner Privatsphäre Vorrang gegenüber einer Auflistung der Nebenleistungen hat.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Derzeit besteht der Vorstand aus einem sanierungserfahrenen Vorstandsmitglied. Der Aufsichtsrat hat sich im Geschäftsjahr 2011 erneut mit der Erweiterung des Vorstands auseinandergesetzt, bisher aber keine Nachfolgeplanung implementiert, da der Fokus im Geschäftsjahr 2011 die Sanierung, Neuausrichtung und Restrukturierung der Gesellschaft war. Der Aufsichtsrat wird sich mit den Fragen der Nachfolgeplanung auseinandersetzen, sobald die Geschäftschancen der Gesellschaft sich weiter konkretisiert haben.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festsetzen. Dies ist bisher nicht geschehen. Da das derzeit einzige Vorstandsmitglied auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreicht, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, sich bzgl. etwaiger zukünftiger Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen, u. a. die Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses veranlassen. Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG derzeit lediglich aus drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet. Da keine Ausschüsse bestehen, kann – abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 DCGK – kein Vorsitz in Ausschüssen bestehen.
Gem. Ziffer 5.4.1 DCGK ist der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Nach Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds und anschließender Bestellung eines Mitglieds durch das Gericht wurden alle Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung für 5 Jahre gewählt; der Aufsichtsrat teilt die mit der Wahl durch die Hauptversammlung zum Ausdruck kommende Auffassung, dass der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Besetzung die zu stellenden Anforderungen auch im Hinblick auf die erforderliche Vielfalt erfüllt. Durch die Wahl der Hauptversammlung wurde dabei im Geschäftsjahr 2011 die Internationalisierung des Aufsichtsrats verglichen mit den Vorjahren gestärkt. Der Aufsichtsrat prüft vor dem Hintergrund der Entwicklung der Gesellschaft und des sich dadurch wandelnden Anforderungsprofils an den Aufsichtsrat seine Zusammensetzung laufend. Da diese Prüfung weiterhin andauert, wird vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK in Bezug auf die geforderte Vielfalt (Diversity) erklärt.
Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit hinsichtlich seiner eigenen Zusammensetzung wie auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands Aspekte der Vielfalt und Unabhängigkeit besonders berücksichtigt. Angesichts der besonderen Anforderungen der laufenden Restrukturierung der Gesellschaft sieht der Aufsichtsrat vorerst von einer formalen Festlegung von Zielen für seine Zusammensetzung ab. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats für die derzeitige Situation der Gesellschaft sehr sinnvoll und angemessen ist. Da es sich bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats um drei kaufmännisch ausgebildete und erfahrene Mitglieder handelt, erscheint die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der derzeitigen finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen und – auch wenn es sich dabei um drei männliche Personen handelt – insoweit nicht nachteilig. Da die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen werden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil kein Grund ersichtlich ist, sich bzgl. zukünftiger Mitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats bilden sich laufend fort. Derzeit ist teilweise noch unklar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Umfang der Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gesellschaft als angemessen im Sinne der inzwischen bestehenden Anforderungen angesehen werden kann. Deshalb wird wie im Vorjahr – vorsorglich – eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 erklärt.
Gem. Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einhaltung dieser Fristen wäre für die Gesellschaft vor dem Hintergrund der Art des Geschäftes und der finanziellen Situation der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden. Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine zügige Erstellung der Berichte und des Abschlusses, regelmäßig werden dabei die Fristen der Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK jedoch nicht eingehalten.“
Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG gemäß § 161 AktG
zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010
Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde. Im Falle von Abweichungen ist begründet darzustellen, welche Empfehlungen im Jahr 2010 nicht entsprochen wird. Die vorliegende Erklärung ist bezogen auf die Anforderungen des Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (»Kodex«) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Darüber hinaus enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ab:
„Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG erklären, dass den Empfehlungen und Anregungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 26. Mai 2010 grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit – mit den in früheren Entsprechenserklärungen dargelegten Abweichungen – entsprochen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die in den nachstehenden Ziffern enthaltenen Empfehlungen des Kodex wurden wie nachstehend dargestellt und begründet ganz oder teilweise nicht eingehalten.
Gem. Ziffer 2.3.2 DGCK soll die Gesellschaft allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Erfüllung dieser Bestimmung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, hat die Gesellschaft vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen; alle Unterlagen wurden aber ressourcenschonend rechtzeitig im Internet veröffentlicht.
Gem. Ziffer 2.3.3 DGCK soll die Gesellschaft ihre Aktionäre bei der Briefwahl unterstützen. Die ItN Nanovatino AG sieht auch für die Hauptversammlung 2011 von der Möglichkeit der Briefwahl ab. Angesichts der angespannten Finanzlage der Gesellschaft und der in den letzten Jahren gegebenen hohen Präsenz auf der Hauptversammlung und der Aktionärsstruktur stünde der entstehende Mehraufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Stimmbeteiligung durch Briefwahl. Auch bietet die Briefwahl gegenüber der von der ItN Nanovation AG auch in der Vergangenheit stets angebotenen schriftlichen Stimmrechtsvertretung den Aktionären bei der persönlichen Wahrnehmung ihrer Rechte keinen erkennbaren Mehrwert.
Gem. Ziffer 3.8 DGCK ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Aufgrund der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführten Änderungen des Aktiengesetzes und des Corporate Governance Kodexes wurde der Selbstbehalt für die Vorstände im Rahmen der D&O-Versicherung innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist für Pflichtverletzungen ab dem 1. Juli 2010 auf das geforderte Maß angehoben. In Bezug auf die Aufsichtsräte wird die Vereinbarung eines höheren Selbstbehalts nicht als geeignet empfunden, die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Aufsichtsratsmitglieder zu steigern, die bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsbewusst und im Interesse der Gesellschaft handeln.
Gem. Ziffer 4.1.5 DCGK soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. In der Vergangenheit wurden bei der Besetzung bereits die relevanten Aspekte berücksichtigt. Angesichts der angespannten Geschäftssituation des Unternehmens werden alle Personalmaßnahmen unter sehr schwierigen Bedingungen realisiert. Aspekte der „Diversity“ werden zwar im Personalprozess berücksichtigt, konnten aber bisher angesichts dieser Schwierigkeiten nicht in allen Bereichen in reale Ergebnisse umgesetzt werden, insbesondere weil die Gesellschaft gerade in der Krise bemüht gewesen ist, eine möglichst große personelle Kontinuität zu wahren.
Gem. Ziffer 4.2.1 DCGK soll der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand der ItN Nanovation AG besteht seit dem 10. März 2010 aus nur einer Person. Angesichts der noch andauernden Restrukturierung der Gesellschaft und den sich daraus ergebenden besonderen Aufgaben erscheint der Verzicht auf einen mehrgliedrigen Vorstand derzeit angemessen. Der Aufsichtsrat wird eine Ergänzung des Vorstands weiterhin regelmäßig prüfen.
Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 DCGK hat der Aufsichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungsbestandteile dafür zu sorgen, dass die variablen Vergütungsbestandteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und dass sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind grundsätzlich bereit, dieser Empfehlung zu entsprechen. Dem Sinn dieser Empfehlung, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu sichern, entsprechen die derzeitigen variablen Vergütungsbestandteile bereits; vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Situation der Gesellschaft erscheint es jedoch sinnvoller, hierzu vorerst jährliche Zielvereinbarungen einzugehen, um flexibel die derzeitige Restrukturierung der Gesellschaft voranzutreiben.
Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 3 Satz 4 DCGK hat der Aufsichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungselemente der Vorstandsmitglieder für außerordentliche Entwicklungen grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (sogenanntes „Cap“) zu vereinbaren. Dies ist bisher nur teilweise vereinbart worden, auch um in der schwierigen Situation der Gesellschaft eine Flexibilität und weiterhin eine möglichst hohe Anreizfunktion zu erhalten. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, diese Empfehlungen bei etwaigen zukünftigen Vertragsanpassungen zu berücksichtigen.
Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen und dass eine Offenlegung unter Abwägung des Interesses der Mitglieder des derzeit einzigen Vorstands an einer Wahrung seiner Privatsphäre Vorrang gegenüber einer Auflistung der Nebenleistungen hat.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Derzeit besteht der Vorstand aus einem insbesondere sanierungsserfahrenen Vorstandsmitglied. Nach den letzten Veränderungen im Vorstand in den Jahren 2009 / 2010 ist eine Nachfolgeplanung noch nicht implementiert worden, da der Fokus in den Jahren 2009 / 2010 die Sanierung und Restrukturierung der Gesellschaft war. Der Aufsichtsrat wird sich mit den Fragen der Nachfolgeplanung auseinandersetzen, sobald die Geschäftsstrukturen der Gesellschaft ausreichend geklärt sind.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festsetzen. Dies ist bisher nicht geschehen. Da das derzeit einzige Vorstandsmitglied auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreicht, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, sich bzgl. etwaiger zukünftiger Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen, u.a. Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses veranlassen. Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG derzeit lediglich aus drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet. Da keine Ausschüsse bestehen, kann – abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 DCGK – kein Vorsitz in Ausschüssen bestehen.
Gem. Ziffer 5.4.1 DCGK ist der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft konnte sich – vor dem Hintergrund der Krise, der andauernden Sanierung und der vielfältigen damit verbundenen Aufgaben, die der Aufsichtsrat auch 2010 zu bewältigen hatte - bislang noch kein abschließendes Bild davon machen, wie dieser Empfehlung derzeit am sinnvollsten entsprochen werden soll, geht dieser Frage aber weiterhin nach. Da diese Prüfung zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung noch andauert, wird vorläufig eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex in der Fassung vom 26.05.2010 erklärt. Der Aufsichtsrat wird diese Prüfung voraussichtlich demnächst abschließen. Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit hinsichtlich seiner eigenen Zusammensetzung wie auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands Aspekte der Vielfalt und Unabhängigkeit besonders berücksichtigt. Angesichts der besonderen Anforderungen der laufenden Restrukturierung der Gesellschaft, die das vorrangig verfolgte Ziel der Organe ist, sieht der Aufsichtsrat vorerst von einer formalen Festlegung von Zielen für seine Zusammensetzung ab. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates für die derzeitige Situation der Gesellschaft sehr sinnvoll und angemessen ist, dass es sich bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats um drei deutsche kaufmännisch ausgebildete und erfahrene Mitglieder handelt, erscheint der derzeitigen finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen und – auch wenn es sich dabei um drei männliche Personen handelt - insoweit nicht nachteilig. Da die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen würden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil kein Grund ersichtlich ist, sich bzgl. zukünftiger Mitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats bilden sich laufend fort. Derzeit ist teilweise noch unklar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Umfang der Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gesellschaft als angemessen im Sinne der inzwischen bestehenden Anforderungen angesehen werden kann. Deshalb wird - vorsorglich - eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 erklärt.
Gem. Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einhaltung dieser Fristen wären für die Gesellschaft vor dem Hintergrund der Art des Geschäftes und der finanziellen Situation der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden. Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine zügige Erstellung der Berichte und des Abschlusses, regelmäßig werden dabei die Fristen der Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK jedoch nicht eingehalten.“
Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009
„Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ab:
Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen begründet nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (»Kodex«) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Nach § 161 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009 müssen Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex auch begründet werden. Darüber hinaus enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann.
Für den Zeitraum von Dezember 2008 bis zum 4. August 2009 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008. Für die Corporate Governance Praxis der ItN Nanovation AG seit dem 5. August 2009 bezieht sich die Erklärung auf die Anforderungen des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG erklären, dass den Empfehlungen und Anregungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten »Regierungs kommission Deutscher Corporate Governance Kodex« zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 18. Juni 2009 grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit – mit den in früheren Entsprechenserklärungen dargelegten Abweichungen – entsprochen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die in den nachstehenden Ziffern enthaltene Empfehlungen des Kodex wurden ganz oder teilweise nicht eingehalten, Vorstand und Aufsichtsrat begründen das Nichteinhalten der in den nachstehenden Ziffern genannten Empfehlungen wie folgt:
Gem. Ziffer 2.3.2 DGCK soll die Gesellschaft allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Erfüllung dieser Bestimmung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, hat die Gesellschaft, die sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet, aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen.
Gem. Ziffer 3.4 Abs. 3 DGCK soll der Aufsichtsrat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der Krise der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2009 regelmäßig und so eng und effizient miteinander kommuniziert, dass eine Festlegung der Informations- und Berichtspflichten nicht erforderlich erschien.
Gem. Ziffer 3.8 DCGK soll, falls die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart werden. In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden. Die ItN Nanovation AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Selbstbehalt vorgesehen, für die Mitglieder des Vorstands jedoch eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Entsprechend den zum 1. Juli 2010 geänderten gesetzlichen Vorgaben wird die ItN Nanovation AG jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt die für den Vorstand abgeschlossene D&O-Versicherung dahingehend anpassen, dass diese einen Selbstbehalt regelt.
Gem. Ziffer 3.10. soll die Gesellschaft nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten. Dies ist in der Vergangenheit aus EDV-technischen Gründen nicht erfolgt, findet aber künftig Berücksichtigung.
Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 DCGK hat der Aufsichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungsbestandteile dafür zu sorgen, dass die variablen Vergütungsbestandteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und dass sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind grundsätzlich bereit, dieser Empfehlung zu entsprechen. Dem Sinn dieser Empfehlung, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu sichern, entsprechen die derzeitigen variablen Vergütungsbestandteile bereits; vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Situation der Gesellschaft erscheint es jedoch sinnvoller, hierzu vorerst jährliche Zielvereinbarungen einzugehen, um flexibel die derzeitige Restrukturierung der Gesellschaft voranzutreiben.
Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 3 Satz 4 DCGK hat der Aufsichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungselemente der Vorstandsmitglieder für außerordentliche Entwicklungen grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) zu vereinbaren. Dies ist bisher nur teilweise vereinbart worden, auch um in der schwierigen Situation der Gesellschaft eine Flexibilität und eine möglichst hohe Anreizfunktion zu erhalten. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, diese Empfehlungen bei zukünftigen Vertragsanpassungen zu berücksichtigen.
Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen und dass eine Offenlegung unter Abwägung des Interesses des Mitglieder des Vorstands an einer Wahrung ihrer Privatsphäre Vorrang gegenüber einer Auflistung der Nebenleistungen hat.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Derzeit besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied mit einem vorrangig wissenschaftlichen/technischen Hintergrund und einem kaufmännisch, insbesondere sanierungserfahrenen Vorstandsmitglied. Nach den Veränderungen im Vorstand im Jahre 2009 ist eine Nachfolgeplanung noch nicht implementiert worden, da der Fokus im Jahre 2009 die Restrukturierung der Gesellschaft war; der Aufsichtsrat wird sich zukünftig um Vielfalt und eine geordnete, langfristige Nachfolgeplanung bemühen.
Gem. Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festsetzen. Dies ist bisher nicht geschehen. Da die beiden derzeitigen Vorstandsmitglieder auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen würden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, sich bzgl. etwaiger zukünftiger Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen, u.a. Einrichtung eines Prüfungsausschusses sowie eines Nominierungsausschusses veranlassen. Im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG derzeit lediglich aus drei Personen besteht, hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss gebildet. Da keine Ausschüsse bestehen, kann – abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 DCGK – kein Vorsitz in Ausschüssen bestehen.
Gem. Ziffer 5.4.1 DCGK soll bei der Auswahl von Mitglieder des Aufsichtsrates u.a. auf Vielfalt (Diversität), bestimmte Fähigkeiten etc. geachtet und eine Altersgrenze festgelegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates für die derzeitige Situation der Gesellschaft sehr sinnvoll und angemessen ist, dass es sich bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats um drei deutsche kaufmännisch ausgebildete, männliche Personen handelt, erscheint der finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen und insoweit nicht nachteilig. Da die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats auch in den nächsten Jahren keine relevante Altersgrenze erreichen würden, erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit eher akademisch und ist deshalb – und weil kein Grund ersichtlich ist, sich bzgl. zukünftiger Mitglieder auf eine bestimmte Altersgruppe festzulegen – noch nicht erfolgt.
Gem. Ziffer 5.4.3 DCGK soll ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung befristet und Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sollen den Aktionären bekannt gegeben werden. Im Jahre 2009 wurde im Zuge der Restrukturierung der Aufsichtsrat nach Antragsstellung gerichtlich ergänzt, ohne dass eine solche Befristung vorgesehen war, um dadurch eine in der Krise der Gesellschaft sinnvolle und wertvolle Zusammensetzung und Kontinuität der Aufsichtsratsarbeit zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Gem. Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einhaltung dieser Fristen wären für die Gesellschaft vor dem Hintergrund der Art des Geschäftes und der finanziellen Situation der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden. Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine zügige Erstellung der Berichte und des Abschlusses, regelmäßig werden dabei die Fristen der Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK jedoch nicht eingehalten.
Saarbrücken, im Dezember 2009
ItN Nanovation AG
Für den Vorstand Lutz Bungeroth
Vorsitzender des Vorstands
Für den Aufsichtsrat Marco Beckmann
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Entsprechenserklärung der ItN Nanovation AG
zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der ItN Nanovation AG geben hiermit gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab:
1. Die ItN Nanovation AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom 19. Dezember 2007 grundsätzlich entsprochen.
Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 6. Juni 2008 aus den Ziffern 2.3.2, 3.4 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 3.10 Satz 4, 4.2.3 Abs. 3 Satz 4, 4.2.5, 5.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2, 5.4.6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 5.6, 6.6, 7.1.2 Satz 2 und Satz 4 und 7.1.3, bzw. die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 14. Juni 2007 aus den Ziffern 2.3.2, 3.4 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 3.10 Satz 4, 4.2.3 Abs. 3 Satz 4, 4.2.5, 5.1.2 Abs. 1 Satz 2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2, 5.4.7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 5.6, 6.6, 7.1.2 Satz 3 und 7.1.3.
2. Die ItN Nanovation AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 grundsätzlich entsprechen. Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.2, 3.4 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 3.10 Satz 4, 4.2.3 Abs. 3 Satz 4, 4.2.5, 5.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2, 5.4.6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 5.6, 6.6, 7.1.2 Satz 2 und Satz 4 und 7.1.3.